DOTimplantSOURCE

Unter der Bezeichnung DOTimplantSOURCE bieten wir integrierte Outsourcing-Lösungen für Originalhersteller und Händler medizinischer Implantate an ... Weiterlesen

DOTbiomaterials

Unter der Bezeichnung DOTbiomaterials stellen wir Produkte der regenerativen Medizin her ... Weiterlesen

 

 


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der DOT GmbH, Rostock

Für alle mit uns abgeschlossenen Verträge gelten nur die nachfolgenden Bedingungen, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde. Divergierende Ein- oder Verkaufsbedingungen erkennen wir nicht an. Abweichende mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

1. Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

(2) Bestellungen und Vereinbarungen sind verbindlich, wenn sie von uns schriftlich, auch fernschriftlich, bestätigt werden, bei Kleinaufträgen auch mündlich oder umgehende Lieferung innerhalb von 2 Wochen.

(3) An allen Angebotsunterlagen wie auch an allen weiteren Unterlagen und Informationen, die dem Vertragspartner zugänglich werden, behalten wir uns Eigentums-, Urheber- und gewerbliche Schutzrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Für einen solchen Fall behalten wir uns Schadensersatzansprüche vor.

(4) Als Lieferant behalten wir uns das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen, wenn wir nach Vertragsabschluss, aber vor unserer Lieferung, von einem Vermögensverfall des Vertragspartners erfahren.

(5) Der Vertragspartner darf Rechte aus einem mit ihm abgeschlossenen Vertrag ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen.

2. Lieferung

(1) Der Vertragspartner hat uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn ihm Umstände erkennbar werden, die eine Verzögerung der Lieferung befürchten lassen. Bei Nichteinhaltung von Fixterminen, zugesicherten Eigenschaften oder Garantien sowie bei nicht behebbaren Rechtsmängeln können wir ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder nicht rechtzeitiger Erfüllung verlangen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Lieferungen haben unter Angabe der vorgeschriebenen Daten und Kennzeichnungen zu erfolgen. Bei Nichtbeachtung sind wir dazu berechtigt, die Annahme der Lieferung zu verweigern. Dies gilt auch für Lieferungen an einen von uns als Empfänger bezeichneten Dritten.

(3) Teillieferungen gelten als vereinbart.

(4) Unsere Lieferfrist beginnt mit dem Tag des Eingangs der zu bearbeitenden Teile. Die notwendige Klärung technischer Details verlängert gegebenenfalls die Lieferfrist. Ereignisse wie höhere Gewalt, Streiks oder behördliche Anordnungen berechtigen uns ebenfalls, Lieferfristen zu verlängern oder die Erfüllung von Verträgen ganz oder teilweise abzulehnen.

Liefertermine gelten als eingehalten, wenn die Sendung unser Werk innerhalb der Lieferfrist bestimmungsgemäß verlassen hat. Bei Annahmeverzögerung durch den Vertragspartner gilt die schriftliche Meldung unserer Lieferbereitschaft als Erfüllung der Lieferfrist. Bei vereinbarten Mitwirkungshandlungen bzw. Zulieferungen des Vertragspartners ist die termingerechte Erfüllung dieser Leistungen Voraussetzung für die Einhaltung unserer Lieferfristen. Verletzt der Vertragspartner seine Mitwirkungstermine, so sind wir berechtigt, unsere Liefertermine in angemessener Weise zu verändern oder auch von der Erfüllung des Vertrages zurückzutreten.

(5) Lieferterminüberschreitungen durch uns berechtigen den Vertragspartner nicht, Ansprüche geltend zu machen, ohne eine angemessene Nachfrist gesetzt zu haben. Vertragsstrafen wegen Lieferterminüberschreitungen sind grundsätzlich ausgeschlossen.

3. Transportrisiko

(1) Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt, der Versand erfolgt nach unserem besten Ermessen.

(2) Alle Sendungen erfolgen vom Augenblick der Absendung an auf Gefahr des Vertragspartners, auch wenn Untergang und Verschlechterung auf Zufall oder höherer Gewalt beruhen. Ersatz für verlorengegangene oder auf dem Transport beschädigte Sendungen wird durch uns nicht geleistet. Der Vertragspartner muss daher zur Wahrung seiner Belange innerhalb der von Postanstalt, Spedition oder Bahn gegebenen Fristen bei diesen Stellen den Schadensfall melden.

Wird der Versand auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, geht die Gefahr mit der schriftlichen Meldung der Versandbereitschaft über.

(3) Auf Wunsch und Kosten des Vertragspartners wird die Sendung von uns gegen Transportschäden versichert.

4. Zahlung

Die von uns genannten Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer. Zahlungsort ist Rostock. Zahlungen in fremden Währungen werden unter Berücksichtigung des aktuellen Wechselkurses entgegengenommen. Schecks werden als Zahlungsmittel erst dann entgegengenommen, wenn sie unwiderruflich eingelöst werden. Bankgebühren und Bankspesen sind direkt vom Vertragspartner zu zahlen. Eine Zahlung mit Wechseln bedarf einer besonderen Vereinbarung.

5. Zahlungsverzug

(1) Im Falle des Zahlungsverzuges sind unsere gesamten Forderungen sofort fällig, wir können auf die Gesamtforderung ab Verzugseintritt Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnen.

(2) Weiterhin sind wir berechtigt, weitere vertraglich vereinbarte Lieferungen und Leistungen aufzuschieben oder von weiteren Verträgen zurückzutreten. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen irgendwelcher Gegenansprüche steht dem Vertragspartner nicht zu und eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, außer die Gegenansprüche sind von uns anerkennt oder rechtskräftig festgestellt.

6. Eigentumsvorbehalt

(1) Unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gem. § 449 BGB. Durch die Bearbeitung von Teilen erwerben wir einen Eigentumsanteil an den bearbeiteten Teilen in Höhe der von uns erbrachten Leistungen bzw. der dafür vereinbarten Preise. Verarbeitet der Vertragspartner die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Teile, so setzt sich der Eigentumsvorbehalt an den solchermaßen veränderten Teilen fort.

(2) Die gelieferte Ware bleibt unser (Mit-)Eigentum bis zur restlosen Bezahlung aller bestehenden Haupt- und Nebenforderungen aus vorangegangenen und zukünftigen Lieferungen. Im Falle der Weiterveräußerung tritt die bestehende Forderung an die Stelle der Ware; sie ist im Voraus an uns zur Sicherheit unserer Forderung abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an.

(3) Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zum Schutz unseres Eigentums oder unserer Forderung erforderlich sind. Insbesondere hat er uns Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die Forderung aus Weiterverkauf sowie andere die eigene Kreditwürdigkeit oder die des Erwerbers betreffende Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen.

7. Mängelrüge

Der Inhalt einer Sendung gilt mit der Rechnung übereinstimmend und frei von erkennbaren, von uns zu vertretenden Mängeln, wenn der Vertragspartner uns nicht innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Sendung schriftlich die Abweichung anzeigt oder die Mängelrüge geltend macht. Bei Beanstandungen müssen eine Beschreibung des Mangels, Art der Sendung, Datum und Nummer des Lieferscheines oder der Rechnung angegeben werden. Im Übrigen gilt § 377 HGB.

8. Gewährleistung

Wenn die von uns gelieferte Ware gewährleistungspflichtige Mängel aufweist, steht uns wahlweise das Recht zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist oder das Recht auf Ersatzlieferung zu. Verweigern wir die Erfüllung des Vertrages ernsthaft und endgültig oder schlug die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, ist sie dem Vertragspartner unzumutbar oder haben wir sie wegen unverhältnismäßiger Kosten dafür verweigert, so kann der Vertragspartner nach seiner Wahl entweder vom Vertrag zurücktreten, den Preis mindern oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen.

Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist ab dem Zeitpunkt der Ablieferung der Ware.

Der Eingangswarenwert und etwaige entgangene Gewinne von beigestellten Produkten werden durch uns nicht versichert.

9. Schadensersatz

(1) Wir haften nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes oder etwaiger anderer zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften.

(2) Darüber hinaus wird nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden, begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, gehaftet.

Die Haftungsbegrenzung gilt nicht für:

1.) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,

2.) sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen  beruhen,

3.) Schäden, die aus einer Verletzung von wesentlichen Vertragsrechten und -pflichten resultieren, d.h. von Rechten und Pflichten, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut bzw. vertrauen darf; die aus der Natur des zugrundeliegenden Vertrages folgen und die der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat.

(3) Die Ziffern (1) und (2) finden Anwendung auf alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für die Haftung wegen unerlaubter Handlung.

10. Sicherheitserklärung

Die DOT GmbH ist Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO). Lieferanten der DOT GmbH stellen sicher, dass Waren, die für die DOT GmbH produziert, gelagert, befördert, an diese geliefert oder von ihr übernommen werden, an sicheren Betriebsstätten und an sicheren Umschlagsorten produziert, gelagert, be- oder verarbeitet und verladen werden und dass diese Waren während der Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung, und Beförderung vor unbefugten Zugriffen geschützt sind. Weiterhin stellen die Lieferanten sicher, dass das für die Produktion, Lagerung, Be- oder Verarbeitung, Verladung, Beförderung und Übernahme derartiger Waren eingesetzte Personal zuverlässig ist und dass Geschäftspartner, die im Lieferantenauftrag handeln, davon unterrichtet sind, dass sie ebenfalls Maßnahmen treffen müssen, um die oben genannte Lieferkette zu sichern.

11. Teilnichtigkeitsklausel

Sollte in einem Vertrag eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so sollen hiervon die übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt bleiben. An die Stelle einer ungültigen oder ungültig gewordenen Bestimmung soll eine dem Sinn des Vertrages entsprechende Regelung treten.

12. Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen ist Rostock.

(2) Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Rostock.

Stand: Juli 2011

News & Termine

Besuchen Sie uns 2013 auf einer der ... Weiterlesen